Satzung

Bürger für Niederaula e.V.
Vereinssatzung
Version 1.0
Oktober 2013

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürger für Niederaula“ e.V. und hat seinen Sitz in Niederaula. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele des Vereins

Der Verein setzt sich dafür ein, dass das Wohnen in der gesamten Marktgemeinde Niederaula für alle Bürger lebenswert und bezahlbar wird und bleibt sowie die Solidarität zwischen den Einwohnern wächst. Mit dieser Zielsetzung werden die Vereinsmitglieder in Zukunft auch die Zusammenarbeit mit den Gemeindegremien suchen und ihre Arbeit und Entscheidungen pro-aktiv begleiten.
Der Verein „Bürger für Niederaula e.V.“ ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen aller Art dürfen nur für die Vereinszwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod des Mitgliedes
c) durch Ausschluss

Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsinteressen schädigt oder trotz Mahnung und schließlich schriftlicher Zahlungsaufforderung beitragsschuldig bleibt. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung eines Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben und ihm die Möglichkeit der Anhörung unter Fristsetzung von einem Monat einzuräumen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekannt zu geben. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Rechtsmittel des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann dem auszuschließenden Mitglied Rederecht in der Versammlung einräumen. Die anschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen seine Mitgliedsschaftsrechte. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung zum Ausschluss erlöschen die Mitgliedsrechte und Mitgliedsansprüche.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten

Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung der Vereinszwecke hinzuwirken (§ 2).

§ 5 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe: die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnungspunkte eingeladen.
  3. Wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und jeweils 1 Vertreter einer juristischen Person, die Vereinsmitglied ist.
  4. Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
    • Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes;
    • Bestellung von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre, wobei unmittelbare Wiederwahl nicht zulässig ist;
    • Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge;
    • Entscheidung über finanzielle Aufwendungen außerhalb des Rahmens der laufenden Geschäftsführung;
    • Wahl und Abberufung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  5. Der „Verein „Bürger für Niederaula e.V.“ hält regelmäßige Versammlungen ab. Diese haben nicht den Rang von beschlussfähigen Mitgliederversammlungen, sondern dienen dem Vereinszweck, der Information und dem Gedankenaustausch.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die das Datum der Einladung, Ort und Zeit, Tagesordnung, Versammlungsleiter, Zahl der anwesenden Mitglieder (Anlage: Anwesenheitsliste), Anträge und gefasste Beschlüsse, ggf. die Art der Abstimmung und die Ergebnisse enthalten muss. Bei Satzungsänderungsbeschlüssen muss der genaue Wortlaut festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn in vorgeschriebener Form eingeladen wurde und wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen ist. Erscheinen weniger als die Mindestzahl der stimmberechtigten Mitglieder, so ist spätestens nach 1 Woche mit derselben Tagesordnung erneut formgerecht einzuladen mit dem Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter geleitet.
  4. Bei der Wahl des Vorstandes, zumindest bis nach der Wahl des 1. Vorsitzenden, ist ein Versammlungs- bzw. Wahlleiter zu wählen.
  5. Für jedes Amt ist ein eigener Wahlgang durchzuführen, Wahl im Block ist nicht zulässig.
  6. Die Abstimmung darf offen erfolgen. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
  7. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse sowie Gäste zulassen.
  8. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  9. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  10. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der gültigen Stimmen der stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Der Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne des BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in, der/die Referent/in für Öffentlichkeitskommunikation und ……. Beisitzer/innen.
  2. Jeweils zwei der unter Ziffer 1. genannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein nach außen.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet in der nächsten Mitglieder-versammlung eine Ersatzwahl statt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Jahresrechnung;
  5. Entscheidung über finanzielle Aufwendungen bis zu einer Höhe von 500,- €
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden formlos, ggf. schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Die Einladungsfrist von 5 Tagen soll eingehalten werden.
  2. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Die Vorstandssitzungen sind auf Antrag und nach Zustimmung des Vorstandes vereinsöffentlich.
  5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  6. Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. 

§ 11 Wahlen

1. Bei allen Wahlen gilt die einfache Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
2. Verlauf und Ergebnis von Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 12 Anträge zur Tagesordnung

  1. Der Vorstand und jedes Einzelmitglied haben das Recht der Antragstellung.
  2. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitglieder-versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind direkt nach Eröffnung einer Mitgliederversammlung vorzubringen. Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit während der Versammlung gestellt werden.
  4. Über die Zulassung der Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung an die Mitglieder versendet und in der Tagesordnung aufgeführt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 7 (10) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine oder mehrere durch die Mitgliederversammlung festzulegenden gemeinnützigen Organisation der Marktgemeinde Niederaula.
Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigen Bevollmächtigten und dem zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Empfänger oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 01. Oktober 2013 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Niederaula, den 01. Oktober 2013